Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Berlin am 16.2.2003

 

SATZUNG

des Netzwerks Reformlinke in der PDS
 

  • I. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

    (1) Der Zusammenschluss führt den Namen „Netzwerk Reformlinke“.
    (2) Das Netzwerk Reformlinke ist ein Zusammenschluss im Sinne von Abschnitt 7 des Statuts der PDS. Es wirkt auf der Grundlage von Programm und Statut der PDS.
    (3) Sein Tätigkeitsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland. Es bringt sich auf allen Ebenen der PDS unmittelbar in den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess ein.
    (4) Seine Tätigkeitsfelder sind die Teilnahme an der programmatischen und strategischen Diskussion in der PDS, die Vernetzung der inhaltlichen Diskussionen zwischen den Einzelgliederungen des Netzwerks und der PDS, die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und anderen Aktionen, die geeignet sind, für die Positionen des Netzwerks Reformlinke und der PDS öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, sowie die Formulierung und Verbreitung eigener Positionen in der öffentlichen politischen Debatte. Hierbei setzt sich das Netzwerk Reformlinke keine thematischen Grenzen.
    (5) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung des Statuts der PDS und trifft ergänzende Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Satzung dem Statut der PDS widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
    (6) Sollte der Parteitag der PDS das Statut der PDS dahingehend ändern, dass einzelne Regelungen der vorliegenden Satzung unwirksam werden, so ist das Verfahren nach Abschnitt X (5) dieser Satzung einzuleiten.
    (7) Sitz des Netzwerkes Reformlinke ist Berlin (Karl-Liebknecht-Haus.
  • II. Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Netzwerks Reformlinke kann werden, wer gegenüber dem SprecherInnenrat den Willen geäußert hat, an der Umsetzung der in der Gründungserklärung des Netzwerkes formulierten Aufgaben als Mitglied mitwirken zu wollen.
    Eine Beitrittserklärung zum Netzwerk Reformlinke begründet keine Mitgliedschaft in der PDS.
    (2) Der Beitritt zum sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Netzwerk bedürfen der Schriftform.
    (3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung hat jedes Mitglied des Netzwerkes Reformlinke ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Dieser ist begründet schriftlich anzuzeigen. Der Einspruch gegen einen Beitritt zum Netzwerk hat für die Mitgliedschaft im Netzwerk aufschiebende Wirkung bis zur nächsten turnusmäßigen Hauptversammlung. Über den Beitritt zum Netzwerk Reformlinke entscheidet in einem solchen Fall die Hauptversammlung. Gegen diese Entscheidung können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch bei der Bundesschiedskommission der PDS einlegen. Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis eines Schiedsverfahrens nicht zustande, so kann der/die davon Betroffene nach Ablauf von sechs Monaten erneut eine Beitrittserklärung abgeben.
    (4) a) Sollte ein Mitglied des Netzwerkes Reformlinke in seinem Wirken erheblich und fortgesetzt gegen Programm oder Statut der PDS oder die Gründungserklärung des Netzwerkes oder die vorliegende Satzung verstoßen, so kann dieses Mitglied aus dem Netzwerk ausgeschlossen werden. Hierbei gelten die Bestimmungen von Abschnitt 2 (5 – 7) des Statuts der PDS entsprechend.
    b) Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds des Netzwerkes aus dem Netzwerk kann jedes Mitglied des Netzwerkes Reformlinke stellen.
    c) Zuständig ist die Bundesschiedskommission der PDS.
    • III. Gliederungen des Netzwerkes Reformlinke
    • (1) Das Netzwerk gliedert sich nach regionalen Netzwerken und themenbezogenen Projektgruppen.
      (2) Themenbezogene Projektgruppen arbeiten grundsätzlich bundesweit einheitlich, soweit sie sich nicht mit besonders regionalspezifischen Themen befassen.
      (3) Die Untergliederung in regionale Netzwerke orientiert sich an der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
      (4) Über einen Antrag auf Anerkennung als Gliederung des Netzwerkes Reformlinke trifft der SprecherInnenrat unverzüglich eine vorläufige Entscheidung. Zur endgültigen Beschlussfassung wird der Antrag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt.
      (5) Für die Gliederungen des Netzwerkes Reformlinke gelten die Bestimmungen dieser Satzung analog; ihre Hauptversammlungen können jedoch ergänzende Regelungen treffen.
      (6) Regionale Netzwerke können sich in lokale Netzwerke untergliedern. Über die Bildung lokaler Netzwerke entscheidet die Hauptversammlung des regionalen Netzwerkes.
    • IV. Organe des Netzwerkes Reformlinke
    • (1) Organe des Netzwerkes Reformlinke sind die Hauptversammlung und der SprecherInnenrat.

      V. Öffentlichkeit und Kommunikation

      1) Die Tagungen des Netzwerkes Reformlinke und seines SprecherInnenrates sind grundsätzlich öffentlich für alle Mitglieder, Sympathisantinnen und Sympathisanten der PDS. Der SprecherInnenrat kann geschlossen tagen, wenn er dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt.
      (2) Im Sinne des Hausrechts ist bei Hauptversammlungen ein Ausschluss von Gästen möglich, wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Netzwerkes beschlossen wird.
      (3) Die Hauptversammlung und der SprecherInnenrat geben sich eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt und über die technischen Abläufe informiert. Die Geschäftsordnungen werden veröffentlicht.
      (4) Veröffentlichungen von Dokumenten, Anträgen, Grundsatzbeschlüssen, Protokollen etc. erfolgen auf den Internetseiten des Parteivorstandes der PDS und per e-mail. Auf neue Dokumente ist in geeigneter Form hinzuweisen, um die Transparenz der Arbeit und die Mitwirkungsmöglichkeiten aller Mitglieder sicherzustellen. In der Verantwortung des SprecherInnenrates ist ein Archiv anzulegen.
       
    • VI. Hauptversammlung
    • (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Netzwerkes Reformlinke. Sie findet als Vollversammlung aller Mitglieder des Netzwerkes statt.
    • (2) Mit beratender Stimme können an der Hauptversammlung teilnehmen:
    • - alle Mitglieder, Sympathisantinnen und Sympathisanten der PDS
    • - Mandatsträger der PDS auf allen Ebenen
      (3) Die Hauptversammlung nimmt Stellung
    • a) zur politischen und sozialen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland sowie zur internationalen und politischen Lage,
    • b) zur parlamentarischen Tätigkeit der PDS-Abgeordneten sowie zur Tätigkeit der Vorstände der PDS auf allen Ebenen.
      (4) Sie nimmt die Berichte des SprecherInnenrates entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
      (5) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
    • a) die politische Strategie der Arbeit des Netzwerkes Reformlinke sowie
    • b) Projekte, die Schwerpunktthemen der politischen Arbeit des Netzwerkes Reformlinke sein sollen.
      (6) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
    • a) die Satzung des Netzwerkes Reformlinke sowie deren Änderungen,
    • b) den Jahresfinanzplan des Netzwerkes Reformlinke,
    • c) ihre Geschäftsordnung,
    • d) die Rahmenwahlordnung zu den Parteiwahlen des Netzwerkes Reformlinke.
    • (7) Die Hauptversammlung wird durch den SprecherInnenrat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen. Die Einberufung mit einer vorläufigen Tagesordnung muss schriftlich an alle Mitglieder des Netzwerkes mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin verschickt werden.
      (8) In besonderen politischen Situationen kann der SprecherInnenrat eine außerordentliche Hauptversammlung ohne Wahrung der Einladungsfristen mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung dürfen nur Fragen behandelt und Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen und keinen Aufschub dulden.
      (9) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom SprecherInnenrat einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder des Netzwerkes Reformlinke die Einberufung schriftlich verlangen. Die Einberufung muss spätestens eine Woche nach Eingang des Schreibens beim SprecherInnenrat erfolgt sein, die außerordentliche Hauptversammlung also spätestens fünf Wochen nach Eingang des Schreibens durchgeführt werden.
      (10) Kommt der SprecherInnenrat dem Verlangen nach einer Einberufung der Hauptversammlung nicht nach, so kann aus der Mitte des Fünftels, welches die Einberufung verlangt hat, ein Organisationskomitee gebildet werden, welches die Hauptversammlung einberuft.
      (11) Sofern die Bedingungen unter II (7) und VII (7 - 10) dieser Satzung eingehalten wurden, ist die Hauptversammlung beschlussfähig, solange wenigstens die Hälfte der bei der Konstituierung anwesenden Mitglieder des Netzwerkes anwesend sind.
    • Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind gültig, wenn sich mindestens die Hälfte der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder des Netzwerkes an der Abstimmung beteiligt haben.
    • (12) Anträge an die Hauptversammlung müssen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin beim SprecherInnenrat eingegangen sein; alle Anträge sowie ein Vorschlag für die Tagesordnung müssen vom Vorstand spätestens sieben Tage vor dem Termin den Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft schriftlich zugeschickt werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
      (13) Es liegt in der Verantwortung des SprecherInnenrates, durch die Hauptversammlung zu beschließende Grundsatzdokumente den Mitgliedern des Netzwerkes zur öffentlichen Diskussion rechtzeitig und in geeigneter Form zu unterbreiten.
      (14) Wahlen sowie alle Abstimmungen, für die nach (6) eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, können auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden, wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
      (15) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Arbeitspräsidium. Aufgabe des Arbeitspräsidiums ist es, den technischen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen, insbesondere die Beschlussfassungen vorzubereiten und die Ergebnisse zu protokollieren sowie zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um Wahlen handelt.
      (16) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit weitere Kommissionen:
    • a) eine Mandatsprüfungskommission. Ihre Aufgabe ist es, die Mandate zu prüfen und die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung festzustellen.
    • b) sofern Wahlen nach (19 und/oder 20) angesetzt sind, eine Wahlkommission. Ihre Aufgabe ist es, in Zusammenarbeit mit der Mandatsprüfungskommission die Wahlen vorzubereiten sowie deren Ergebnisse zu prüfen; den technischen Ablauf der Wahlen zu sichern; sowie deren Ergebnisse festzustellen und zu veröffentlichen.
    • c) sofern die Antragslage es erfordert, eine Antragskommission. Ihre Aufgabe ist es, die eingegangenen Anträge zu sichten, thematisch zu ordnen, inhaltlich zusammenzufassen und der Hauptversammlung beschlussfertig zu unterbreiten.
    • (17) Die Wahlen zu Arbeitspräsidium, Mandatsprüfungskommission, Wahlkommission und Antragskommission finden in offener Abstimmung statt. Die Wahl muss in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Netzwerkes Reformlinke dies verlangt.
      (18) Der Mandatsprüfungskommission wird zur Feststellung der Mitgliederstärke des Netzwerkes Reformlinke von der/dem Geschäftsführer/in des Netzwerkes eine tagesaktuelle Liste der dem SprecherInnenrat namentlich bekannten Mitglieder des Netzwerkes übergeben.
      (19) Die Hauptversammlung wählt den SprecherInnenrat, bestehend aus:
    • a) zwei gleichberechtigten SprecherInnen des Netzwerkes Reformlinke,
    • b) der/dem Geschäftsführer/in des Netzwerks Reformlinke und
    • c) der/dem Schatzmeister/in des Netzwerkes Reformlinke;
    • d) sowie gegebenenfalls weiteren Beisitzenden des SprecherInnenrates, deren genaue Zahl vor dem Wahlgang durch die Hauptversammlung beschlossen wird.
    • (20) Des Weiteren wählt die Hauptversammlung:
    • a) die VertreterInnen des Netzwerkes Reformlinke im Bundesparteirat
    • b) die Delegierten des Netzwerkes Reformlinke zum Bundesparteitag
    • c) eine aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Finanzrevisionskommission des Netzwerkes Reformlinke, deren Mitglieder nicht dem SprecherInnenrat angehören dürfen.
      (21) Alle unter (19) und (20) aufgeführten Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Wahlen nach (19 a – c) sowie die Wahlen nach (20 a und b) werden in getrennten Einzelwahlgängen durchgeführt. Die Wahlen nach (19 d) und (20 c) werden in zwei getrennten Gruppenwahlgängen durchgeführt. Zur Durchführung der Wahlen gelten die Bestimmungen des Statuts und die Rahmenwahlordnung der PDS. Die Hauptversammlung kann durch eine eigene Wahlordnung ergänzende Regelungen treffen.
      (22) Um ein Mandat für die Organe und Gremien des Netzwerkes Reformlinke und seiner Gliederungen kann sich jedes Mitglied des Netzwerkes im Rahmen der statuarischen Regeln bewerben. AmtsträgerInnen und Delegierte können auch während der Wahlperiode von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Hierbei gelten die Regeln für Ämterwahlen sowie die Einschränkungen nach (8) und (14) entsprechend.
      (23) Die beiden SprecherInnen, die/der GeschäftsführerIn und die/der SchatzmeisterIn bilden den geschäftsführenden Vorstand des SprecherInnenrates. Er muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Ist ein männlicher Sprecher und ein männlicher Geschäftsführer gewählt und steht für den Wahlgang zur Schatzmeisterin keine Kandidatin zur Verfügung, so bleibt das Amt der Schatzmeisterin frei und übernimmt der Geschäftsführer die Verantwortung für die Finanzen kommissarisch. In einem solchen Fall muss auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Nachwahl zum Amt der Schatzmeisterin durchgeführt werden.
      (24) Der SprecherInnenrat muss in seiner Gesamtheit mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Bei der Wahl der weiteren Beisitzenden des SprecherInnenrates ist das Ergebnis der Einzelwahlgänge zu berücksichtigen.
      (25) Die Amtszeit für alle unter (19) und (20) aufgeführten Ämter beträgt in der Regel zwei Jahre; Neuwahlen müssen jedoch spätestens nach 30 Monaten durchgeführt sein.
      (26) Das Protokoll der Hauptversammlung ist durch die SprecherInnen und eine/n Vertreter/in des Arbeitspräsidiums zu prüfen und zu unterzeichnen. Das Wahlprotokoll ist von mindestens je einer/m Vertreter/in der Wahlkommission, der Mandatsprüfungskommission und des Arbeitspräsidiums zu beurkunden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von einer Woche zu veröffentlichen.
    • VII. SprecherInnenrat
    • (1) Der SprecherInnenrat ist zwischen den Hauptversammlungen das höchste Gremium. Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse, Festlegungen und Orientierungen des Bundesparteitages sowie der Hauptversammlung. Er informiert die Mitglieder des Netzwerkes sowie die Mitglieder der PDS und anderer Zusammenschlüsse in und bei der PDS regelmäßig über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse.
      (2) Der SprecherInnenrat fasst Beschlüsse zur Verwirklichung der von der Hauptversammlung beschlossenen politischen Grundsätze. Er koordiniert die politische Arbeit des Netzwerkes Reformlinke und bringt den politischen Willen der Mitglieder des Netzwerkes Reformlinke in der Partei und in der Öffentlichkeit zum Ausdruck.
      (3) Der SprecherInnenrat entwickelt und koordiniert die Beziehungen des Netzwerkes Reformlinke zu anderen Zusammenschlüssen und Gliederungen der Partei sowie zu Organisationen, Initiativen und Einzelpersonen außerhalb der PDS.
      Es ist eine wichtige Aufgabe des SprecherInnenrates, Rahmenbedingungen für das demokratische und politische Wirken von Mitgliedern und interessierten BürgerInnen zu schaffen, wobei besonders die technischen Möglichkeiten des Internet genutzt, verbreitet und weiterentwickelt werden sollen.
      (4) Die beiden SprecherInnen sind gleichberechtigt. Sie vertreten das Netzwerk Reformlinke nach außen und im Rechtsverkehr.
      (5) Der SprecherInnenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Kompetenzen der beiden direkt gewählten SprecherInnen (geschäftsführender Vorstand), die Aufgabenverteilung im gesamten SprecherInnenrat, die Durchführung von Sitzungen und die Legitimation von Beschlüssen zu regeln ist.
      (6) Der SprecherInnenrat arbeitet mit dem ihm zur Verfügung stehenden finanziellen und materiellen Mitteln auf der Grundlage des Jahresfinanzplanes des Netzwerkes Reformlinke und der Finanzordnung der PDS in besonderer Verantwortung der/des Schatzmeisterin/s. Der Finanzrevisionskommission obliegt die Aufsicht über die Entscheidung, die Finanzen und Vermögen betreffen, sowie über deren korrekte Umsetzung.
      (7) Der SprecherInnenrat legt halbjährlich in besonderer Verantwortung der/des Schatzmeisterin/s einen Finanzbericht vor, der Auskunft über Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel des Netzwerkes Reformlinke sowie über die Verwaltung des Vermögens gibt.
      (8) Rechenschaftsberichte des SprecherInnenrates, des geschäftsführenden Vorstandes, der/des Geschäftsführerin/s und der/des Schatzmeisterin/s sowie der Jahresfinanzplan werden einmal jährlich erarbeitet und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
  • VIII. Finanzen des Netzwerkes Reformlinke
    • (1) Der SprecherInnenrat arbeitet in besonderer Verantwortung der/des Schatzmeisterin/s mit den ihm von der Partei gemäß Abschnitt 7 (5) des Statuts der PDS zur Verfügung gestellten Mitteln nach Maßgabe des Parteiengesetzes, des Statuts und der Finanzordnung der PDS.
      (2) Der SprecherInnenrat stellt gemäß dem Jahresfinanzplan Anträge auf Zuweisung von Finanzmitteln für die politische Arbeit des Netzwerkes Reformlinke an den Parteivorstand der PDS.
      (3) Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs führt die/der Schatzmeister(in) eine Hauptkasse.
      (4) Für Bank- und Kassenführung gelten die Festlegungen in der Finanzordnung sowie in der Buchhaltungsrichtlinie der PDS.
    • X. Schlussbestimmungen

      (1) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung des Netzwerkes Reformlinke am 16. 02. 2003 in Kraft.
      (2) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Hauptversammlung.
      (3) Über Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung entscheidet die Bundesschiedskommission der PDS.
      (4) Im Falle einer Änderung der vorliegenden Satzung durch die Hauptversammlung gelten für Wahlgremien des Netzwerkes Reformlinke bis zur turnusgemäßen Neuwahl die Bestimmungen der Satzung in der Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl gültig war.
      (5) Sofern der Parteitag der PDS Bestimmungen des Statuts der PDS dahingehend verändert, dass Bestimmungen der vorliegenden Satzung nachträglich unwirksam werden, entscheidet der SprecherInnenrat unverzüglich über die Einreichung einer Beschwerde bei der Bundesschiedskommission und beruft eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Für laufende Schiedsverfahren gilt bis zu ihrem Abschluss die Satzung in der Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer Eröffnung gültig war.
      (6) Innerhalb von sechs Wochen nach Beschlussfassung dieser Satzung sollen die Gremien des Netzwerkes Reformlinke gewählt und konstituiert sein. Innerhalb weiterer sechs Wochen sollen sie ihre Geschäftsordnungen und Satzungen verabschiedet haben.
      (7) Für Angelegenheiten im Rechtsverkehr des Netzwerkes Reformlinke ist Gerichtsstand Berlin.